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Schriftliche Weisungen nach ADR – das Unfallmerkblatt für die Fahrzeugbesatzung

Die schriftlichen Weisungen sagen der Fahrzeugbesatzung, was bei einem Unfall oder einer Panne mit Gefahrgut zu tun ist. Sie gehören griffbereit ins Fahrerhaus – bei jeder Beförderung, die dem ADR unterliegt.

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Schriftliche Weisung nach ADR 4-seitig / 4-farbig Euroscala
Schriftliche Weisung nach ADR 4-seitig / 4-farbig Euroscala

Schriftliche Weisungen gemäß ADR. Maßnahmen bei einem Unfall oder Notfall, welche sich während einer Beförderung ereignen

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Das ADR - das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) beinhaltet besondere Vorschriften in Bezug auf Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut für den Straßenverkehr, wenn der Transport im Hoheitsgebiet von mindestens zwei der Vertragsstaaten ausgeführt wird.

Von Gefahrguttransporteuren werden bei jeder Beförderung schriftliche Weisungen mitgeführt. Sie enthalten neben detaillierten Angaben über das Ladeguts auch Maßnahmen bei einem Unfall sowie "zusätzliche Hinweise für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung über die Gefahreneigenschaften von gefährlichen Gütern nach Klassen und über die in Abhängigkeit von den vorherrschenden Umständen zu ergreifenden Maßnahmen". Die schriftlichen Weisungen müssen in Form und Inhalts dem vierseitigen Muster entsprechen, das Sie bei uns bestellen können.

Wissenswertes zu den aktuellen Schriftlichen Weisungen 2013

(Abschnitt 5.4.3.1) Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.

(Abschnitt 5.4.3.2) Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der   Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.

(Abschnitt 5.4.3.3) Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

Wer sie bereitstellen muss

Nach ADR 5.4.3 stellt der Beförderer die Weisungen vor Antritt der Fahrt zur Verfügung – und zwar in einer Sprache, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Die Besatzung wiederum muss sich vor der Fahrt über die geladenen Güter informieren. Verantwortlich ist also nicht der Fahrer allein.

Warum vier Seiten und ein festes Muster

Form und Inhalt sind in ADR 5.4.3.4 vorgegeben – ein eigenes Layout ist nicht zulässig. Das Muster gilt seit 2011 einheitlich für alle Gefahrgutklassen: Es ersetzt die früheren stoffbezogenen Unfallmerkblätter und beschreibt allgemeine Sofortmaßnahmen, dazu eine Tabelle der Gefahreneigenschaften nach Klassen und eine Übersicht der mitzuführenden Ausrüstung. Unsere Ausführung ist vierseitig und vierfarbig gedruckt, damit die Gefahrzettel farbecht wiedergegeben sind.

Häufige Fehler bei der Kontrolle

  • Weisungen liegen im Laderaum statt im Fahrerhaus an leicht zugänglicher Stelle.
  • Sie sind nur auf Deutsch vorhanden, obwohl ein Besatzungsmitglied die Sprache nicht liest.
  • Es wird ein veraltetes Muster mitgeführt – etwa ein stoffbezogenes Merkblatt aus der Zeit vor 2011.
  • Das Exemplar ist zerlesen oder unvollständig; ein Ersatzsatz gehört in jedes Fahrzeug.

Fragen zum Gefahrguttransport

Wir liefern seit Jahrzehnten Kennzeichnung und Formulare für den Gefahrgutverkehr. Bei Fragen zu Ihrer Ausstattung erreichen Sie uns unter +49 69 98 19 46-0 oder info@giese-gef.de.